Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der ZENEBIO GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden von der ZENEBIO GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang der Leistung / Stellvertretung

2.1 Der Umfang einer konkreten Leistung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Die ZENEBIO GmbH ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die ZENEBIO GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.

2.3 Beim Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern ist die beim Versand ermittelte Menge maßgebend.

2.4 Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2110. Für die Berechnung der Veränderung gilt der Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau.

2.5 Die ZENEBIO GmbH kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

2.6 Annahmeverzug
Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, ist die ZENEBIO GmbH  berechtigt die Ware bei sich einzulagern, wofür wir eine angemessene Lagergebühr von 0,3% des Kaufpreises pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt.

2.7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentum der ZENEBIO GmbH. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Veräußerung zugestimmt wird. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als abgetreten und die ZENEBIO GmbH ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen der ZENEBIO GmbH, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
Im Falle des Verzuges ist die ZENEBIO GmbH berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, der Rücktritt vom Vertrag wird ausdrücklich erklärt.

3. Aufklärungspflicht des Kunden / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages am Ort der Ausführung einen möglichst ungestörten und raschen Fortgang der Arbeiten erlauben. Bei Lieferung zur Baustelle, muss die Abladestelle von den gesetzlich nach Gewicht und Abmaßen größtmöglichen Fahrzeugen gut erreichbar sein.

3.2 Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden oder deren beauftragten Unternehmen bei Entladung, Einbau, Verarbeitung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die ZENEBIO GmbH.

3.3 Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden der ZENEBIO GmbH oder des von ihr beauftragten Unternehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem KUNDEN unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Kunde diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Kunde die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Kunde aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisherigen Leistungen zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Kunde auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Leistungen für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Kunden unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Kunde diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

3.4 Der Kunde sorgt dafür, dass der ZENEBIO GmbH auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der ZENEBIO GmbH bekannt werden.

3.5 Für die Anlagen ist eine Bemessung der Sickerflächen nach ÖWAV‐Regelblatt 45 Voraussetzung.

3.6 Eine Haftung für Generalplanungsfehler des Kunden kann nicht übernommen werden. Grundlage für die ZENEBIO GmbH ist die Bemessung durch einen staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker. Die so vorgegebene Kubatur wird eingebaut. Auf allenfalls erkennbare Planungsmängel wird die ZENEBIO GmbH nach Möglichkeit hinweisen. Die ZENEBIO GmbH wird mit der erfolgreichen Abnahme eine prinzipielle Funktionstüchtigkeit der Anlagen im Rahmen des der Bemessung zu Grunde liegenden Regenereignisses bestätigen.

3.7 Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter:innen bereits vor Beginn der Tätigkeit der ZENEBIO GmbH von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der ZENEBIO GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Die ZENEBIO GmbH verpflichtet sich bei längerer Dauer des Auftrags und auf Wunsch des Kunden, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Kunden Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Kunde in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Die ZENEBIO GmbH ist bei der Erbringung der vereinbarten Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den von der ZENEBIO GmbH und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der ZENEBIO GmbH. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der ZENEBIO GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der ZENEBIO GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die ZENEBIO GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Die ZENEBIO GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Kunden hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Kunden erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7.3 Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung müssen der ZENEBIO GmbH jedoch unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Die ZENEBIO GmbH haftet dem Kunden für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der ZENEBIO GmbH beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird jedenfalls ausgeschlossen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der ZENEBIO GmbH zurückzuführen ist.

8.4 Sofern die ZENEBIO GmbH die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die ZENEBIO GmbH diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5 Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Kunden, die einen allfälligen Regressanspruch gegen die ZENEBIO GmbH bewirken könnte, ist der Kunde verpflichtet, die ZENEBIO GmbH unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche schriftlich zu benachrichtigen.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Kunde verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden Verfahrens- und Betriebsgeheimnisse der ZENEBIO GmbH.

9.2 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.3 Die ZENEBIO GmbH ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet der ZENEBIO GmbH Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Entgelt

10.1 Nach Vollendung der vereinbarten Leistung erhält die ZENEBIO GmbH ein Entgelt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Kunden und der ZENEBIO GmbH. Die ZENEBIO GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Entgelt ist jeweils mit Rechnungslegung durch die ZENEBIO GmbH fällig.

10.2 Die ZENEBIO GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der ZENEBIO GmbH vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die ZENEBIO GmbH, so behält die ZENEBIO GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die ZENEBIO GmbH von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Die ZENEBIO GmbH ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die ZENEBIO GmbH ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
– wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren der ZENEBIO GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der ZENEBIO GmbH eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der ZENEBIO GmbH. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der ZENEBIO GmbH zuständig.

13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

13.5 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.